Ziele des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz:
Ziel des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nach der EU-Rahmenrichtlinie 2003/59/EG ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern, ein wirtschaftliches Fahren zu ermöglichen und ein einheitliches Bildungsniveau innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.
Seit 2009 sind wir aufgrund unserer Zertifizierung ein anerkannter Bildungsträger der Bundesagentur für Arbeit (nach § 85 SGB III und nach § 9 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung AZWV).
Mit unserer langjährigen Berufserfahrung und unserem Team von erfahrenen und motivierten Fahrlehrern werden wir Sie gern in Ihrer Weiterbildung unterstützen.
Was bedeutet das für Sie?
Die Fahrerlaubnis allein reicht nicht mehr aus, um gewerblich LKW oder BUS fahren zu können!
Für Ersterwerber (Führerscheinneulinge) und für alle, die schon einen Führerschein für LKW oder BUS besitzen, gilt:
Eine Grundqualifikation (für Ersterwerber) und eine regelmäßige Weiterbildung (gilt auch für alle Inhaber von LKW / BUS Führerscheinen) ist nachzuweisen
Was passiert bei Nichtbeachtung?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne die erforderliche Grundqualifikation oder Weiterbildung durchführt oder als Unternehmer eine Fahrt ohne die erforderliche Qualifikation anordnet oder zulässt, handelt ordnungswidrig.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR für den Fahrer und mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 EUR für den Unternehmer geahndet werden.
Grundqualifikationsnachweis / Weiterbildungsnachweis
Jeder/Jede Fahrerlaubnisinhaber/in, der/dieab dem 10. September 2008 D1, D1E, D oder DE (Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) ab dem 10. September 2009 C1, C1E, C oder CE (LKW von mehr als 3,5t zGM und deren Kombinationen)gewerblich nutzen möchte, benötigt einen Grundqualifikationsnachweis bzw. einen Weiterbildungsnachweis.
Keinen Grundqualifikationsnachweis benötigen die Fahrerlaubnisinhaber/in der Klassen D oder C (Klasseneinteilung siehe oben), wenn die Fahrerlaubnis vor diesen Stichtagen erworben worden ist.
Jedoch müssen auch diese Fahrerlaubnisinhaber/innen eine regelmäßige Weiterbildung (alle 5 Jahre) nachweisen. Diese ist erstmalig spätestens bis zum 10.09.2013 (Bus) bzw. 10.09.2014 (LKW) nachzuweisen.
Wie erwerbe ich einen Grundqualifikationsnachweis?
Einen Grundqualifikationsnachweis erwirbt man: durch einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in" oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder in einem Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten, durch eine erfolgreiche Grundqualifikationsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (praktische Prüfung, Dauer: 240 min.) oder durch eine erfolgreiche beschleunigte Grundqualifikationsprüfung (Unterricht: Dauer 140 Std. & 90 min. theoretische Prüfung) vor der Industrie- und Handelskammer.
Wie erwerbe ich einen beschleunigten Grundqualifikationsnachweis?
Die beschleunigte Grundqualifikation erwirbt man durch das erfolgreiche Ablegen einer 90 minütigen theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzung dafür ist, dass an einer Schulung von 140 Stunden, einschließlich 10 Fahrstunden zu jeweils 60 Minuten, bei einer anerkannten Ausbildungsstätte teilgenommen worden ist.
Der vorherige Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist für die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung nicht erforderlich.
Wie wird der Qualifikationsnachweis im Führerschein eingetragen?
Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 (Anlage 9 FeV) auf den Führerschein nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt worden ist. Der Nachweis hat 5 Jahre Gültigkeit.
Die Eintragung im Führerschein wird in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 eingetragen.
Beispiel: 95.01.01.2012
Auszug aus dem Gesetzestext zur Schlüsselzahl 95:
"Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)."
Vor Ablauf der 5 Jahre sind entsprechend der wahrzunehmenden Weiterbildungsseminare neue Teilnahmebescheinigungen vorzulegen. Es wird dann ein neuer Führerschein ausgestellt. Die Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch von alten Führerscheinen (z.B. graue/rosa Führerscheine) in neue Kartenführerscheine erforderlich sein wird.